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Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 erhalten folgende Fassung: „ANHANG I DIGITALES DOKUMENT FÜR DEN ERLEICHTERTEN TRANSIT (FTD) Das digitale FTD umfasst die folgenden Datenfelder: — ausstellender Mitgliedstaat — Nachname, Vorname — Nachname bei der Geburt — Geburtsdatum — Geburtsland und -ort — Geschlecht — Staatsangehörigkeit — Staatsangehörigkeit bei der Geburt — Art und Nummer des Reisedokuments — ausstellende Behörde des Reisedokuments — Ausstellungsdatum und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments — Behörde, die das digitale FTD ausgestellt hat, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob sie es im Namen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt hat — Ort und Datum der Entscheidung über die Ausstellung des digitalen FTD — Nummer des digitalen FTD — räumliche Gültigkeit des digitalen FTD — Beginn und Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer des digitalen FTD — Zahl der durch das digitale FTD erlaubten Einreisen in den räumlichen Geltungsbereich des FTD — Dauer der durch das digitale FTD erlaubten Durchreise — Bemerkungen der ausstellenden Behörde zur Angabe weiterer Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 5 dieser Verordnung vereinbar sind — Gesichtsbild des Inhabers des digitalen FTD. ANHANG II DIGITALES DOKUMENT FÜR DEN ERLEICHTERTEN TRANSIT IM EISENBAHNVERKEHR (FRTD) Das digitale FRTD umfasst die folgenden Datenfelder: — ausstellender Mitgliedstaat — Nachname, Vorname — Nachname bei der Geburt — Geburtsdatum — Geburtsland und -ort — Geschlecht — Staatsangehörigkeit — Staatsangehörigkeit bei der Geburt — Art und Nummer des Reisedokuments — ausstellende Behörde des Reisedokuments — Ausstellungsdatum und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments — Datum und Uhrzeit der Abfahrt des Zuges (erste Einreise) — Datum und Uhrzeit der Abfahrt des Zuges (zweite Einreise) — Behörde, die das digitale FRTD ausgestellt hat, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob sie es im Namen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt hat — Ort und Datum der Entscheidung über die Ausstellung des digitalen FRTD — Nummer des digitalen FRTD — räumliche Gültigkeit des digitalen FRTD — Beginn und Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer des digitalen FRTD — Dauer der durch das digitale FRTD erlaubten Durchreise — Bemerkungen der ausstellenden Behörde zur Angabe weiterer Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 5 dieser Verordnung vereinbar sind — Gesichtsbild des Inhabers des digitalen FRTD. “
Der Anhang wird zu „Anhang I“, und es wird folgender Anhang angefügt: „ANHANG II Entsprechungstabelle Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten gemäß Artikel…
Das digitale FRTD umfasst die folgenden Datenfelder: — ausstellender Mitgliedstaat — Nachname, Vorname — Nachname bei der Geburt — Geburtsdatum — Geburtsland…
Das digitale FTD umfasst die folgenden Datenfelder: — ausstellender Mitgliedstaat — Nachname, Vorname — Nachname bei der Geburt — Geburtsdatum — Geburtsland und…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erhält folgende Fassung: „ANHANG Datenfelder des digitalen Visums 1. ausstellender Mitgliedstaat, 2. Nachname,…
Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in…
1. Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung müssen die Grenzbehörden für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.