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Das Datum der Inbetriebnahme, einschließlich jenes für das digitale Visum und die EU-VAP, ist festzulegen. Es sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem ein Mitgliedstaat beschließen können sollte, die EU-VAP nicht zu nutzen. Dieser Übergangszeitraum sollte sieben Jahre ab dem Datum der Inbetriebnahme betragen. Ein Mitgliedstaat sollte jedoch vor Ablauf des Übergangszeitraums der Kommission und eu-LISA mitteilen können, dass er sich an der EU-VAP beteiligen möchte. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, die EU-VAP nicht zu nutzen, sollten die Visuminhaber die digitalen Visa während des Übergangszeitraums dennoch über den Web-Dienst der EU-VAP überprüfen lassen können.
Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtung gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, Visa in digitaler Form auszustellen, kann ein…
eu-LISA sollte ausreichende Kapazitäten und Funktionen der EU-VAP sicherstellen, damit sich die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums der EU-VAP…
Wenn neue Informationen über den Antrag oder das Visum vorliegen, sollte der Antragsteller mittels einer elektronischen Mitteilung informiert werden. Die…
Eine einzige technische Lösung, d. h. die EU-Visumantragsplattform (EU-VAP), sollte entwickelt werden, damit Visumantragsteller unabhängig vom…
Durch die EU-VAP sollte eine automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die vom Antragsteller bereitgestellten…
Über die EU-VAP sollten dem Antragsteller aktuelle und leicht zugängliche Informationen und die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.