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Im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in der Landwirtschaft in der Union sollte es möglich sein, zu Forschungszwecken Zugang zu pseudonymisierten Daten zu gewähren, sodass ein Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft in der Union konfrontiert ist, geleistet werden kann. Um das für diese Daten erforderliche hohe Maß an Schutz sicherzustellen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für diesen Zugang auf Unionsebene übertragen werden. Die Kommission sollte vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten einholen.
Die Kommission kann zu Forschungszwecken Zugang zu pseudonymisierten Daten gewähren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte…
Zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, aus überarbeiteten…
Zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, überarbeiteten Rechtsvorschriften…
Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Um die EURES-Tätigkeitsbereiche, in denen eine Datenerhebung von den Mitgliedstaaten verlangt wird, zu ändern oder andere Bereiche der EURES-Aktivitäten, die…
Zur Festlegung der Anforderungen für die unter diese Verordnung fallenden Lebensmittelkategorien sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.