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Während der Durchführung dieser Verordnung erlangte Daten zu einzelnen Betrieben werden ausschließlich für die Erfüllung von Aufgaben für die Zwecke von Artikel 1 dieser Verordnung verwendet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden diese Daten zu einzelnen Betrieben jedenfalls nicht für andere Zwecke und insbesondere weder für Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 noch für steuerliche Zwecke.
FSDN-Daten und — für die Zwecke dieser Verordnung — Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a dürfen veröffentlicht werden, wenn sie sowohl aggregiert als auch anonymisiert sind.
Die Kommission kann zu Forschungszwecken Zugang zu pseudonymisierten Daten gewähren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften und Voraussetzungen für diesen Zugang auf Unionsebene zu ergänzen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission dem Erfordernis des Schutzes von Daten zu einzelnen Betrieben und insbesondere den Vorschriften über Übermittlungen von Daten an Empfänger außerhalb des Gebiets der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 Rechnung. Die Kommission holt vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten ein.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und…
Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel ausgetauschten Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden, kann die Kommission…
die erlangten Ergebnisse entweder selbst oder über eine von ihr benannte Stelle in Form aggregierter und anonymisierter Daten auf regionaler, nationaler,…
Artikel 23 erhält folgende Fassung: Zugang zu vertraulichen Daten für Forschungszwecke Die Kommission (Eurostat) oder die NSÄ oder andere einzelstaatliche…
Die Kommission (Eurostat) kann für wissenschaftliche Zwecke unter den in der Verordnung (EU) Nr. 557/2013 festgelegten Bedingungen in ihren Räumlichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.