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Werden von der Kommission oder von den Verbindungsstellen FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen weitergegeben, ist es von größter Bedeutung, den Datenschutz sicherzustellen und den Landwirten — sowohl natürlichen als auch juristischen Personen — die Gewähr zu geben, dass die Daten zu ihrem Betrieb und alle anderen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erhaltenen individuellen Angaben anonymisiert werden, damit der einzelne Betrieb nicht identifiziert werden kann. Daher sollte festgelegt werden, dass FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen veröffentlicht werden dürfen, wenn sie sowohl aggregiert als auch anonymisiert sind. Mit Blick auf Daten aus anderen Datensätzen sollte zusätzlich klargestellt werden, dass eine Veröffentlichung in aggregierter und anonymisierter Form ausschließlich für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erfolgt und die Vorschriften über diese Datensätze in den einschlägigen spezifischen Rechtsvorschriften der Union nicht berührt.
FSDN-Daten und — für die Zwecke dieser Verordnung — Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a dürfen veröffentlicht werden, wenn sie sowohl aggregiert als…
FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a werden genutzt, um den Stand der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union zu analysieren,…
Die Datenverwaltung mit Blick auf den Schutz von Daten zu einzelnen Betrieben sollte von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Wege geeigneter technischer…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und…
Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten sich darum bemühen, die Methoden der Datenerhebung so weit wie möglich zu modernisieren.…
Den Landwirten sollte die Sicherheit gegeben werden, dass die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Buchführungsdaten ihrer Betriebe und alle anderen Einzelangaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.