Erwägungsgrund 16 32023R2675
Handlungen von Drittländern schließen nach dem Völkergewohnheitsrecht jede Form eines Tuns oder Unterlassens ein, einschließlich Drohungen, die nach dem Völkergewohnheitsrecht einem Staat zuzurechnen sind. In Artikel 2 Buchstabe a und den Artikeln 4 bis 11 ARSIWA wird bestätigt, dass das Völkergewohnheitsrecht als Handlung eines Staates insbesondere einstuft: das Verhalten eines Staatsorgans, einer Person oder Einrichtung, bei der es sich nicht um ein Staatsorgan handelt, die jedoch nach dem Recht dieses Staates ermächtigt ist, Elemente hoheitlicher Befugnisse auszuüben, das Verhalten eines Organs, über das einem Staat von einem anderen Staat Verfügungsgewalt eingeräumt wurde, das Verhalten einer Person oder Gruppe von Personen, die auf Anweisung oder unter der Leitung oder Kontrolle dieses Staates bei der Ausführung des Verhaltens handelt, das Verhalten einer Person oder Gruppe von Personen, die im Falle der Abwesenheit oder des Verzugs der staatlichen Stellen und unter Bedingungen, die die Ausübung solcher Elemente hoheitlicher Befugnisse erfordern, Elemente hoheitlicher Befugnisse ausübt und das Verhalten, das ein Staat als sein eigenes anerkennt und annimmt.