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Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Regeln festgelegt werden, nach denen Waren, deren Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für die Anwendung der in Artikel 168 genannten Unionsmaßnahmen erforderlich ist, gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt gelten oder als in einem Land oder Gebiet der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen angesehen werden.
Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für…
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Regeln festgelegt werden, nach denen Waren, deren Bestimmung…
Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur…
Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur…
in denen eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete Ausnahmereglung gewährt wird, festlegt wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.