Art. 88 32021D1764
Übertragung von Befugnissen an die Kommission
(1)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung der verfahrensbezogenen Ursprungsregeln und der dazugehörigen Begriffsbestimmungen in Anhang II und seinen Anlagen zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften Rechnung zu tragen.
(2)
Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte dieses Beschlusses im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 3 des Anhangs I zu ändern, um die Indikatoren gegebenenfalls zu überprüfen oder zu ergänzen und Anhang I durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.