Erwägungsgrund 2 32023R2685
Visa sollten ausschließlich in einem einheitlichen digitalen Format als 2D-Strichcode ausgestellt werden und das Gesichtsbild des Visumsinhabers umfassen. Der 2D-Strichcode sollte von der Country Signing Certificate Authority des ausstellenden Mitgliedstaats kryptografisch signiert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.