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Die Zollkontingente unterliegen der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .
zollamtliche Überwachung zollamtliche Überwachung gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und…
Die Zollaussetzung nach den Artikeln 1 und 2 unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Der grenzüberschreitende Warenverkehr, insbesondere mit Drittländern, unterliegt der zollamtlichen Überwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet.
Diese Zollkontingente werden gemäß Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission verwaltet.
Die Zollkontingente nach dieser Verordnung werden nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.