Erwägungsgrund 2 32023R2831
Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher erläutert. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem De-minimis-Höchstbetrag dargelegt, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann — zunächst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen und anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 69/2001, (EG) Nr. 1998/2006 und (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, sobald deren Geltungsdauer endet.