Erwägungsgrund 1 32023R2831
Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Gemäß Artikel 108 Absatz 4 AEUV kann die Kommission Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. In der Verordnung (EU) 2015/1588 hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt, dass De-minimis-Beihilfen (d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die ein und demselben Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum gewährt werden) eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.