Erwägungsgrund 6 32023R2831
Da für die Primärproduktion (insbesondere die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur) besondere Vorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass unterhalb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbetrags liegende Beihilfen dennoch die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, sollte diese Verordnung für die genannten Bereiche nicht gelten.