Erwägungsgrund 6 32023R2832
Zu berücksichtigen sind auch von einem Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfen, selbst wenn diese ganz oder teilweise aus unter der Kontrolle dieses Mitgliedstaats stehenden Unionsmitteln finanziert werden. Es sollte ausgeschlossen werden, dass über den zulässigen Höchstbetrag hinausgehende Beihilfebeträge in kleinere Tranchen aufgeteilt werden können, damit sie in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.