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Angesichts der Art der Tätigkeiten bei der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Ähnlichkeiten zwischen diesen Tätigkeiten und anderen Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten sollte diese Verordnung auch für Unternehmen gelten, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Weder in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder an Bord von Schiffen erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf (wie das Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren) noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sollten in dieser Hinsicht als Verarbeitung oder Vermarktung angesehen werden; daher sollte diese Verordnung nicht für diese Tätigkeiten gelten.
Angesichts der Art der Tätigkeiten bei der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Ähnlichkeiten zwischen diesen…
Dass die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus verschiedenen Nahrungsmittelketten unterschiedlich behandelt werden, kann letztlich zu einer…
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung…
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung…
Diese Verordnung sollte unter bestimmten Voraussetzungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Für die Zwecke dieser…
‚Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen‘ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.