Erwägungsgrund 2 32023R2832
Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher erläutert. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem De-minimis-Höchstbetrag dargelegt, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann.