Erwägungsgrund 3 32023R2832
Die Erfahrung der Kommission mit der Anwendung der Beihilfevorschriften auf Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV erbringen, hat gezeigt, dass der Höchstbetrag, bis zu dem davon ausgegangen werden kann, dass die diesen Unternehmen gewährten Vorteile den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, in einigen Fällen von dem mit der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission festgesetzten allgemeinen De-minimis-Höchstbetrag abweichen kann. Denn zumindest einige dieser Vorteile dürften einen Ausgleich für die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen zusätzlichen Kosten darstellen. Zudem sind viele Tätigkeiten, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, auf ein bestimmtes geografisches Gebiet begrenzt. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission sollte davon ausgegangen werden, dass Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in drei Steuerjahren 500000 EUR nicht übersteigt.