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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um Folgendes zu erlassen:
Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Fischereilogbuchdaten;
Maßnahmen bei Nichtempfang von Fischereilogbuchdaten;
den Zugriff auf Fischereilogbuchdaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist;
die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben d und g, im Fischereilogbuch die Uhrzeit der Fänge und die geschätzten Mengen je Fangeinsatz aufzuzeichnen.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
das Format, den Inhalt und das Verfahren für die Übermittlung der Fischereilogbuchdaten;
das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Angaben im Fischereilogbuch;
das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Fischereilogbuchdaten;
die Vorschriften für die Übermittlung von Fischereilogbuchdaten von einem Fangschiff der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden;
die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf das Fischereilogbuch;
die Häufigkeit der Übermittlung von Fischereilogbuchdaten.