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Um die Wirksamkeit der Kontrolle zu erhöhen, ist es wichtig, dass die Angaben im Fischereilogbuch detaillierter sind und daher bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr Daten über die Fänge je Fangeinsatz enthalten. Bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sollten das elektronische Fischereilogbuch und die Übermittlung der darin enthaltenen Angaben für die Kapitäne dieser Schiffe keine unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen. Daher sollten bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m die Kapitäne nur verpflichtet sein, die Angaben im Fischereilogbuch nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn der Anlandung zu übermitteln.
Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m der zuständigen Behörde ihres…
geschätzte an Bord behaltene Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag –…
Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sollten die Möglichkeit haben, das elektronische Fischereilogbuch auf…
Dass Kapitäne von Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 10 m bislang nicht zur Meldung ihrer Fänge verpflichtet waren, hat dazu geführt, dass die…
Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeiten ihrer Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer überwachen. Zur Erleichterung einer…
Um die Einführung und Verwendung elektronischer Fischereilogbücher für alle Schiffe zu erleichtern, sollte die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.