Erwägungsgrund 14 32009R1224
Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung sollten die Mitgliedstaaten ein Schiffsüberwachungssystem einsetzen, und Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 12 m sollten mit einem Gerät ausgestattet sein, das den Mitgliedstaaten automatische Ortung und Identifizierung dieser Schiffe ermöglicht. Außerdem sollten Fischereifahrzeuge gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem ausgerüstet sein, und die Mitgliedstaaten sollten die von diesem System gelieferten Daten zu Abgleichzwecken verwenden.