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Um für Transparenz bei der Fischereikontrolle und -inspektion zu sorgen, sollte jeder Mitgliedstaat einmal jährlich auf seiner Website einen Jahresbericht veröffentlichen, der bestimmte Mindestangaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält, etwa Daten über die für Kontrolle und Inspektionen verfügbaren Ressourcen, durchgeführte Kontrolle und Inspektionen, festgestellte und bestätigte Verstöße und verhängte Sanktionen. Die Kommission sollte jedes Jahr eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten relevanten Angaben veröffentlichen.
Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht über die im Vorjahr durchgeführte(n) Kontrolle und Inspektionen…
In Titel IX werden folgende Artikel eingefügt: Nationale Kontrollprogramme (1) Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale…
Um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 jährlich die Ergebnisse der…
Um die Übermittlung von Informationen über Fanggerät und den Verlust von Fanggerät an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu…
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission mindestens einmal jährlich entsprechend den besonderen Anforderungen der Kommission einen Bericht über die Anwendung der…
Unter anderem auf der Grundlage der von allen Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen Berichte und unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeit bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.