Art. 71 32017R2107
Bis zum 1. August jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über Fischereitätigkeiten, Forschung, Statistiken, Verwaltung, Inspektionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie gegebenenfalls weitere Informationen enthält.
Der Jahresbericht enthält Informationen über die zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen ergriffenen Maßnahmen sowie über relevante Forschung in diesem Bereich.
Die Kommission sammelt die gemäß Absatz 1 und 2 erhaltenen Informationen und leitet sie unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für das Format des Jahresberichts gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.