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Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission bestimmte Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt, nämlich, dass die Marktteilnehmer bestimmte Informationen aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln müssen, an den das Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis geliefert wird. Rückverfolgbarkeit ist nicht nur aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wichtig, sondern auch, um die Kontrolle zu ermöglichen, die Interessen der Verbraucher zu schützen, die IUU-Fischerei zu bekämpfen und für fairen Wettbewerb zu sorgen.
Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 178/2002…
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 sollten die für die Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen relevanten Angaben zur…
Daher ist es angebracht, auf den bestehenden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der…
Ein wesentlicher Aspekt der Futtermittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Futtermittelbestandteilen über die gesamte…
Damit die Kontrollregelung alle Bereiche erfasst, sollte sie die gesamte Erzeugungs- und Vermarktungskette einbeziehen. Sie sollte ein kohärentes…
Dieselben Vorschriften wie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Union sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.