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Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 sollten die für die Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen relevanten Angaben zur Rückverfolgbarkeit vom Erstverkauf bis zum Einzelhandel verfügbar sein. Dadurch kann insbesondere gewährleistet werden, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu Art und Herkunft des Fischerei- und Aquakulturerzeugnisses gegeben werden, korrekt sind.
Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 178/2002…
Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sind in der…
Daher ist es angebracht, auf den bestehenden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der…
Dieselben Vorschriften wie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Union sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die…
Der Einzelhändler ist verpflichtet, die Informationen zu einem Seefischereierzeugnis nach Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im…
Um eine wirksame und rechtzeitige Übermittlung der Informationen über die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu gewährleisten, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.