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Daher ist es angebracht, auf den bestehenden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 aufzubauen. Die Marktteilnehmer sollten bestimmte Informationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln, an den die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse geliefert werden. Bei nicht importierten Fischereierzeugnissen sollten die Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise enthalten, da hierdurch ein bestimmtes Los von Fischereierzeugnissen einer bestimmten Anlandung durch ein Fischereifahrzeug der Union oder mehrere Fischereifahrzeuge der Union im selben geografischen Gebiet zugeordnet werden kann. Im Falle der Fischerei ohne Schiff sollten die Angaben die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages enthalten.
Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 178/2002…
Dieselben Vorschriften wie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Union sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die…
Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sind in der…
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 sollten die für die Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen relevanten Angaben zur…
In den Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten sollte die einmalige Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um eine…
Um eine wirksame und rechtzeitige Übermittlung der Informationen über die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu gewährleisten, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.