Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieselben Vorschriften wie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Union sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die aus Drittländern eingeführt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen sollten die vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch den Verweis auf die Nummer(n) der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vorgelegten Fangbescheinigung(en) enthalten.
aus der hervorgeht, dass die Verarbeitungserzeugnisse in dem betreffenden Drittland aus den Fängen hergestellt wurden, denen die von dem Flaggenstaat…
zu gewährleisten, dass in die Union eingeführte Fischereierzeugnisse aus Fängen stammen, die unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften oder Erhaltungs-…
Daher ist es angebracht, auf den bestehenden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der…
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 sollten die für die Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen relevanten Angaben zur…
Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sind in der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates verbietet die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.