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Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die in derselben Form aus einem anderen Drittland als dem Flaggenstaat oder dem Staat, in dem die Verarbeitung gemäß Absatz 2 erfolgt, in die Union verbracht werden, hat der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats folgende Unterlagen vorzulegen: Unterliegt die betreffende Art einer von einer regionalen Fischereiorganisation erlassenen und nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung, so kann das oben genannte Dokument durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Drittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.
die vom Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en) und gegebenenfalls die in Absatz 2 genannte bestätigte Erklärung über
die ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en) und gegebenenfalls das Original der in Absatz 2 genannten Erklärung zu den betreffenden Fischereierzeugnissen, wenn die gesamte Sendung ausgeführt wird, oder
eine Kopie der ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en) und gegebenenfalls eine Kopie der in Absatz 2 genannten Erklärung, wenn nur ein Teil der betreffenden Fischereierzeugnisse in der Sendung ausgeführt wird, und
schriftliche Nachweise dafür, dass die Fischereierzeugnisse nur ent- und wiederverladen wurden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben und stets unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verblieben sind. Solche schriftlichen Nachweise hierfür sind,
wenn die gesamte Sendung einer Fangbescheinigung und gegebenenfalls der in Absatz 2 genannten Erklärung ausgeführt wird: das einzige Frachtpapier, das für die Beförderung vom Gebiet des Flaggenstaats oder des Staates, in dem die Verarbeitung erfolgt, durch das betreffende Drittland erstellt wurde, oder
wenn die ursprüngliche Sendung einer Fangbescheinigung und gegebenenfalls der in Absatz 2 genannten Erklärung aufgeteilt wird: ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unter Verwendung des in Artikel 54a genannten Musters validiertes Dokument, das mindestens Folgendes enthält:
Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in einem Drittland verarbeitet wurden, muss der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mit dem Formular in Anhang IV eine vom Verarbeitungsbetrieb in dem betreffenden Drittland ausgestellte und von seinen zuständigen Behörden bestätigte Erklärung vorlegen, Unterliegen die betreffenden Arten einer von einer regionalen Fischereiorganisation erlassenen und nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung, so kann die Erklärung durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Verarbeitungsdrittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.
die eine genaue Beschreibung der unverarbeiteten und der verarbeiteten Erzeugnisse und der jeweiligen Mengen enthält,
aus der hervorgeht, dass die Verarbeitungserzeugnisse in dem betreffenden Drittland aus den Fängen hergestellt wurden, denen die von dem Flaggenstaat validierten Fangbescheinigungen beilagen, und
der Folgendes beigefügt ist:
die ursprünglichen Fangbescheinigungen, wenn sämtliche betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurden, oder
eine Kopie der ursprünglichen Fangbescheinigungen, wenn ein Teil der betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurde.
Die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Dokumente bzw. Erklärung können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1…
Vorlage von Fangbescheinigungen zusammen mit mehreren Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und/oder den in…
Für Fänge von Drittlandsfischereifahrzeugen gemäß Absatz 1, die nur im Flaggenstaat dieser Schiffe angelandet werden und zusammen eine Sendung bilden, kann…
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten für die Vorlage von Fangbescheinigungen für die Einfuhr von Fischererzeugnissen in…
gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Überprüfungen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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