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Werden Fischereierzeugnisse unmittelbar vom Fischereifahrzeug an die Endverbraucher verkauft, so sollten die Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit, eingetragene Käufer und Verkaufsbelege bei Mengen unterhalb bestimmter Schwellenwerte nicht anwendbar sein. Diese Schwellenwerte sollten harmonisiert werden und niedrig genug sein, damit möglichst wenige Fischereierzeugnisse auf den Markt gebracht werden, die nicht zurückverfolgt und somit nicht kontrolliert werden können und die zum illegalen Handel beitragen könnten.
Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen an Fischereierzeugnissen, die vom Fangschiff oder von Marktteilnehmern, die Fischerei ohne Schiff oder Binnenfischerei…
Dieser Artikel gilt nicht für Verbraucher, die Fischereierzeugnisse erwerben, die anschließend nicht in Verkehr gebracht werden, sondern nur für den privaten…
Die Artikel 62 und 64 gelten nicht für Verbraucher, die maximal 10 kg Fischereierzeugnisse pro Tag erwerben, die dann nicht verkauft werden, sondern…
Daher ist es angebracht, auf den bestehenden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der…
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 sollten die für die Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen relevanten Angaben zur…
Um nachvollziehen zu können, welchen Weg die Fänge nehmen, und um überprüfen zu können, ob sie mit den Fangdaten übereinstimmen, sollten eingetragene Käufer,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.