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Um eine effiziente Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sicherzustellen, die unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur fallen, sollte die Kommission eine Studie einschließlich einer Analyse der verfügbaren Lösungen oder Methoden durchführen, um eine wirksame Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Studie sollte die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte Durchführungsbestimmungen über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Losen dieser Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse erlassen.
Die Kommission führt eine Studie über die Machbarkeit von Rückverfolgungssystemen und -verfahren, einschließlich Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit, für…
Daher ist es angebracht, auf den bestehenden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der…
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 sollten die für die Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen relevanten Angaben zur…
Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sind in der…
Um eine wirksame und rechtzeitige Übermittlung der Informationen über die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu gewährleisten, sollten…
Um die Kontrolle der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu verbessern, sollten die Vorschriften für das Zusammenfassen dieser Erzeugnisse in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.