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Die Mitgliedstaaten sollten die in den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Sanktionen und anderen Maßnahmen unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte anwenden, einschließlich des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden.
Die Mitgliedstaaten sollten für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides festlegen können. Wenn…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides…
Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu verhängen sind, und deren Durchsetzung…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)…
Unbeschadet der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen für Sanktionen festlegen, die bei…
In einigen Mitgliedstaaten wurde festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in bestimmten Fällen nicht eingehalten wurde. Daher sind zusätzlich zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.