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Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für Anhörungen in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sollten nicht für Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien zu Zwecken der Beweisaufnahme oder der Durchführung einer Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder eines Beschuldigten führen könnte, gelten. Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2014/41/EU, das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates unberührt lassen.
Dieser Artikel lässt die anderen Rechtsakte der Union, nach denen der Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Strafsachen…
Diese Verordnung sollte nicht für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen gelten, wenn ein…
Eine Verhandlung bzw. Anhörung, die mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchgeführt wird, sollte nicht allein aufgrund des…
Um mündliche Verhandlungen oder Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser…
Um das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte zu wahren, sollte die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder eine betroffene…
Beantragt eine zuständige Behörde die Teilnahme einer Person zum Zwecke der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, so sollte die Teilnahme dieser Person…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.