Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Strafsachen sollte das Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien sich nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem die Anhörung durchgeführt wird. Der Mitgliedstaat, der die Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchführt, sollte als der Mitgliedstaat verstanden werden, der den Einsatz von Videokonferenztechnologie oder anderen Fernkommunikationstechnologien beantragt hat.
Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 unterliegt das Verfahren für die Durchführung einer Anhörung mittels Videokonferenz. oder anderen Fernkommunikationstechnologien…
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 richtet sich das Verfahren für Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen…
Das Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Verhandlungen oder Anhörungen in Zivil- und Handelssachen mittels Videokonferenz- oder anderen…
Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Mitteln der Fernkommunikationstechnologie fördern. Zur Abhaltung mündlicher Anhörungen sollte dafür Sorge…
Wenn eine Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie in Strafsachen organisiert wird, sollte die zuständige Behörde, die…
Die zuständigen Behörden, die für eine Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie verantwortlich sind, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.