Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um eine bessere Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Bedienstete der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA zur Teilnahme an Prüfungen vor Ort in Zweigniederlassungen einladen können. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte der ESMA und dem Kollegium auch die Feststellungen im Zuge der Prüfungen vor Ort sowie Informationen über die von der genannten zuständigen Behörde beschlossenen Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen übermitteln.
Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so arbeiten die zuständige…
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und…
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im Hinblick auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen…
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im Hinblick auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen…
In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann Bedienstete der zuständigen Behörden der…
Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.