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Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 enthält keine spezifischen Anforderungen, die im Falle eines Erwerbs oder einer Erhöhung qualifizierter Beteiligungen am Kapital von Zentralverwahrern zur Anwendung kommen. Solche Anforderungen, einschließlich der zu befolgenden Verfahren, sollten daher eingeführt werden, um — vergleichbar mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Richtlinie 2013/36/EU — für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an die Beteiligungsstruktur eines Zentralverwahrers zu sorgen. Die ESMA sollte Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Personen, die die Geschäfte des Zentralverwahrers leiten werden, sowie zu den Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung eines direkten oder indirekten Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen an Zentralverwahrern ausarbeiten.
Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBA und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr.…
Einige Zentralverwahrer, die auch als Kreditinstitute fungieren, unterliegen den Eigenmittelanforderungen und Berichtspflichten für Kreditinstitute nach der…
Folgende Artikel werden eingefügt: Unterrichtung der zuständigen Behörden (1) Ein Zentralverwahrer unterrichtet seine zuständige Behörde über alle Änderungen in…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind Behörden, die ein Interesse an den von Zentralverwahrern erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit…
Das in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegte Verfahren für die Erbringung notarieller Dienstleistungen und zentraler Kontenführungsdienste durch einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.