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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind Zentralverwahrer verpflichtet, über ein Leitungsorgan zu verfügen, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind. Um für eine einheitlichere Umsetzung des Begriffs der Unabhängigkeit zu sorgen, sollte seine Auslegung im Einklang mit der Definition „unabhängiger Mitglieder“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates präzisiert werden.
Ein Zentralverwahrer verfügt über ein Leitungsorgan, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind.Für…
einen Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
die Mitglieder des Leitungsorgans des Zentralverwahrers,
einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ,
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ein ‚unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans‘ ein Mitglied des…
ein Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.