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Eine Frist von nur einem Monat, innerhalb der die betreffenden Behörden und die zuständigen Behörden eine begründete Stellungnahme zu der Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen abgeben können, hat sich als zu kurz erwiesen, um eine fundierte Analyse vornehmen zu können. Daher sollte eine längere Frist von zwei Monaten in dieser Verordnung vorgesehen werden.
Die Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e geben binnen zwei Monaten nach Eingang der Angaben nach dem genannten Absatz eine mit Gründen versehene…
Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in…
Bei der Abgabe ihrer Stellungnahme ist die Behörde bestrebt, eine Frist von sechs Monaten ab Erhalt eines gültigen Antrags einzuhalten. Diese Frist wird…
Die Frist für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags durch die zuständige Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate ab dem Zeitpunkt,…
Bei der Abgabe ihrer Stellungnahme ist die Behörde bestrebt, eine Frist von sechs Monaten ab Erhalt eines gültigen Antrags einzuhalten. Diese Frist wird…
Bei der Abfassung ihrer Stellungnahme hält die Behörde eine Frist von fünf Monaten ab dem Datum des Eingangs eines gültigen Antrags ein. Wenn die Behörde beim…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.