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Um Zentralverwahrern in der Union und in Drittländern genügend Zeit einzuräumen, die Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten zu beantragen, wurde der Zeitpunkt der Anwendung der Zulassungs- und Anerkennungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zunächst verschoben, bis eine Zulassungs- oder Anerkennungsentscheidung gemäß der genannten Verordnung getroffen wurde. Seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung ist ausreichend Zeit vergangen. Daher sollte die Anwendung dieser Anforderungen jetzt beginnen, um einerseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zentralverwahrer zu schaffen, die Dienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente anbieten, und andererseits dafür zu sorgen, dass Behörden sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene über die erforderlichen Angaben verfügen, um den Anlegerschutz zu gewährleisten und die Finanzstabilität zu überwachen.
Die Anwendung der Zulassungs- und Anerkennungsanforderungen dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit Zentralverwahrer mit Sitz in der Union oder in…
Beantragt ein neuer Zentralverwahrer eine Zulassung, wobei die Erfüllung bestimmter Anforderungen jedoch nicht bewertet werden kann, weil der Zentralverwahrer…
Durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten…
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Erfüllt ein beantragender Zentralverwahrer nicht alle Anforderungen dieser Verordnung, aber kann…
Um die Effizienz des Abwicklungsmarkts stärker zu fördern, die Kapitalmärkte zu vertiefen und die grenzüberschreitende Abwicklung zu verbessern, sollte ein…
Das in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegte Verfahren für die Erbringung notarieller Dienstleistungen und zentraler Kontenführungsdienste durch einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.