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Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV erlassen wurden, sind Rechtsakte der Union. Nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV ist die Europäische Zentralbank (EZB) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank anzuhören. Ist die Anhörung der EZB gemäß den Verträgen erforderlich, so ist die EZB zu den im Rahmen dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ordnungsgemäß anzuhören.
Nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV sollte die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen,…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Änderung des Anhangs A dieser Verordnung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Die EZB wurde durch die Verträge errichtet und ist damit ein Organ der Union als Ganzes. Sie sollte bei ihren Beschlussfassungsverfahren an Unionsvorschriften…
Ausschließlich zur Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben gilt die…
Entsprechend der Erklärung Nr. 39 zu Artikel 290 AEUV sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von in dieser Verordnung vorgesehenen Entwürfen für delegierte…
Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.