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Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB das einschlägige Unionsrecht anwendet, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB das einschlägige Unionsrecht anwendet, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB sämtliches einschlägiges Unionsrecht an und dort, wo dieses einschlägige Unionsrecht aus…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB alle relevanten Bestimmungen des Unionsrechts und dort, wo dieses Unionsrecht aus Richtlinien…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 dieser Verordnung…
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die EZB die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von…
Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung übertragenen Aufgaben innerhalb der im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.