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Die ESMA richtet ein und betreibt bis zum 10. Juli 2027 ein zentrales europäisches Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das einen zentralisierten elektronischen Zugang zu folgenden Informationen bietet:
Informationen, die gemäß den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder gemäß anderer verbindlicher Rechtsakte der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, veröffentlicht werden;
Informationen, die ein dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegendes Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 freiwillig über das ESAP zugänglich macht und die in den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder in anderen verbindlichen Rechtsakten der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, aufgeführt sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Informationen dürfen den Sammelstellen nicht vor dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung solcher Informationen gemäß den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder anderen verbindlichen Rechtsakten der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, übermittelt werden, um sie auf dem ESAP zugänglich zu machen.
Sammelstellen, bei denen es sich um Einrichtungen und sonstige Stellen der Union handelt, können dem ESAP ab dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen an das ESAP gemäß den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder anderen verbindlichen Rechtsakten der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, historische Informationen bereitstellen.
Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass das betreffende Unternehmen die in Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 45i Absatz 3 der vorliegenden…
Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 30c dieser Richtlinie genannten Informationen im zentralen europäischen…
Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal…
Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 32 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im zentralen…
Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.