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Um auf die anhaltende Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschärften humanitären Krise in Syrien zu reagieren, die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern und bestimmten Kategorien von Akteuren, die an humanitären Tätigkeiten in Syrien beteiligt sind, für welche die durch den Beschluss (GASP) 2023/408 und die Verordnung (EU) 2023/407 festgelegte Ausnahme gilt, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu bieten, ist es angezegt, diese Ausnahme entsprechend dem derzeitigen Enddatum der Geltungsdauer des Beschlusses 2013/255/GASP bis zum 1. Juni 2024 zu verlängern.
Um auf die anhaltende Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschärften humanitären Krise in Syrien zu reagieren, die rasche Bereitstellung von Hilfe zu…
Um auf die anhaltende Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschärften humanitären Krise in Syrien zu reagieren und die rasche Bereitstellung von Hilfe zu…
In Anbetracht des Ausmaßes der humanitären Krise in Syrien und um die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern, ist es angezeigt, diese Ausnahme bis zum…
Am 23. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/408 erlassen, mit dem für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 24. August 2023 zugunsten…
Um der Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschlimmerten humanitären Krise in Syrien zu begegnen und die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern, ist…
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 angenommen, mit dem für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 24. August 2023…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.