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Bezüglich Metazachlor übermittelte der Antragsteller Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zu Rückstandsuntersuchungen für Metazachlor bei Kopfkohlen und Kohlrabi, die belegen, dass die RHG umfassend durch Daten gestützt werden . Außerdem übermittelte der Antragsteller Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, zu Rückstandsuntersuchungen für Metazachlor bei Blumenkohlen und Grünkohlen, die es erlauben, niedrigere als die derzeit geltenden RHG festzulegen, und die immer noch umfassend durch Daten gestützt werden. Bezüglich Metazachlor bei Rettichen fehlen nach wie vor Daten zu Rückstandsuntersuchungen. Die Berechnung der nahrungsbedingten Belastung des Viehbestands wurde anhand der neuen Informationen aktualisiert. Auf Grundlage dieser aktualisierten Berechnung kann ein niedrigerer RHG von 0,15 mg/kg für Schweineleber, der für die Verbraucher sicher ist, festgelegt werden.
Bezüglich Metazachlor bei Kopfkohlen und Kohlrabi ist es angezeigt, die geltenden RHG beizubehalten. Bezüglich Metazachlor bei Blumenkohlen und Grünkohlen ist…
Für Metazachlor hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Dieser Antrag für Metazachlor wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht…
Für Thiabendazol bei „Waren von Rindern“, „Waren von Ziegen“, Rindermilch und Ziegenmilch reichen die verfügbaren Daten aus, um auf der Grundlage der…
Für Metrafenon legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Quinmerac legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.