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Damit die Kommission spezifische Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf das Vorhandensein von SEM in Gelatine, Kollagen-Hydrolysat, hydrolysierten Knorpelprodukten, sprühgetrockneten Blutprodukten, Molke und Milcheiweißkonzentraten, Kaseinaten und Milchpulver erlassen kann, sollten Lebensmittelunternehmer und andere Interessenträger innerhalb eines festgelegten Zeitraums die notwendigen Daten und Informationen von Untersuchungen zu den Parametern und Faktoren innerhalb der Verarbeitungsschritte vorlegen, die während der Verarbeitung zur Bildung von SEM in den genannten Erzeugnissen führen. Die Lebensmittelunternehmer sollten außerdem Maßnahmen ergreifen, um den SEM-Gehalt in diesen Erzeugnissen auf das niedrigste vernünftigerweise erreichbare Niveau zu senken. Werden die genannten Daten und Informationen nicht vorgelegt, kann die Ausnahmeregelung nicht weiter aufrechterhalten werden.
Aus Daten, die von der Industrie bereitgestellt wurden, sowie aus verfügbaren Daten zum Vorkommen geht hervor, dass bei Gelatine, Kollagen-Hydrolysat,…
Daher sollte der RWM für SEM ausnahmsweise nicht für Gelatine, Kollagen-Hydrolysat, hydrolysierte Knorpelprodukte, sprühgetrocknete Blutprodukte, Molke und…
Auf der Grundlage von Daten und Informationen über Untersuchungen zu den Parametern und Faktoren in den Verarbeitungsschritten, die zur Bildung von SEM in…
Für ein bereits gemäß dieser Verordnung zugelassenes Lebensmittelenzym, das mit Produktionsmethoden oder Ausgangsstoffen hergestellt wird, die sich erheblich…
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates haben Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der geltenden…
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.