Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 6b wird folgender Absatz eingefügt: „(2d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, oder hinsichtlich der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023, ungeachtet dessen, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.“
In Artikel 6b werden folgende Absätze eingefügt: „(5a) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter dem Eintrag 101 genannten Einrichtung gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass (5b) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter dem Eintrag 190 genannten Einrichtung gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.“
diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassenen Einrichtung erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter dem Eintrag 82 genannten Einrichtung kontrolliert wird;
die Veräußerung oder Übertragung bis zum 24. Juli 2023 abgeschlossen ist; und
die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.
In Artikel 6b Absatz 3 Buchstabe a wird das Datum „28. Februar 2023“ durch das Datum „31. Mai 2023“ ersetzt.
In Artikel 6e Absatz 1 werden die Worte „in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126 und 127“ durch die Bezugnahme auf die „in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199 und 200“ ersetzt.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: (1a) Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach Artikel 2 eingefroren werden, umfassen mindestens Folgendes: (1b) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 1a erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens als vertraulich erklärt hat. Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates übermitteln die in den Absätzen 1 und1a genannten Informationen sowie Informationen über außerordentliche und unvorhergesehene Verluste und Schäden im Zusammenhang mit den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt und anschließend alle drei Monate der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, und übermitteln sie gleichzeitig der Kommission. (1c) Die Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen arbeiten bei der Überprüfung der gemäß den Absätzen 1 und 1a erhaltenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Wenn eine Anforderung zusätzlicher Informationen an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung und Organisation gerichtet ist, übermittelt die Kommission sie gleichzeitig an den betreffenden Mitgliedstaat.
Informationen zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die solche eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen besitzen, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer,
den Betrag oder Marktwert dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zeitpunkt der Meldung und zum Zeitpunkt des Einfrierens, und
die Art der Gelder, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 Buchstabe g Ziffern i bis vii genannten Kategorien sowie Kryptowerte und andere relevante Kategorien und eine zusätzliche Kategorie für wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d. Für jede dieser Kategorien und sofern verfügbar außerdem Menge, Ort und sonstige relevante Merkmale der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen.
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,“.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die…
Artikel 6b erhält folgende Fassung: (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener…
In Artikel 6b wird folgender Absatz eingefügt: „(2c) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter…
In Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird folgender Absatz angefügt: „(5l) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines…
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(5e) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement