Art. 6b 32014R0269
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 53, 54 und 55 unter der Überschrift B. Einrichtungen aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 23. Februar 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 24. August 2022 erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 79, 80, 81 und 82 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 8. April 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 9. Oktober 2022 erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt Einrichtungen unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt Einrichtungen unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, bzw. im Fall der in Anhang I im Abschnitt Einrichtungen unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024 erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 31. Mai 2023 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befinden, und
die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt Einrichtungen unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Einrichtung erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang I im Abschnitt Einrichtungen unter dem Eintrag 82 genannten Einrichtung kontrolliert wird;
die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den in Anhang I im Abschnitt Einrichtungen unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtungen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang I im Abschnitt Einrichtungen unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass
das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde,
der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt wurde,
der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist,
die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, und
keiner anderen in Anhang I aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt Einrichtungen unter dem Eintrag 190 genannten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt Personen unter dem Eintrag 695 aufgeführten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Einrichtung stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum, in deren Verfügungsgewalt oder unter deren Kontrolle befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der
die von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und
sichergestellt wird, dass der gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, unter den Einträgen 56, 270, 579 und 726 aufgeführten Einrichtungen gehören, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
dies erforderlich ist, um eine Zahlung zu ermöglichen, unter den Einträgen 56, 270, 579 und 726 aufgeführten Einrichtungen an eine in der Union, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des RatesVerordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1 ). aufgeführten Partnerland niedergelassene Einrichtung oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes zu ermöglichen, und
diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt und nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, an diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die Freigabe oder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um Zahlungen, die von gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von einem Versicherungsanbieter aufgrund eines Risikos geschuldet wird, für das diese gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen haften, an eine in der Union, in einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerland niedergelassene Organisation oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, zu ermöglichen, und
diese Zahlung die Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt, für das diese gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen haften.
Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I im Abschnitt Personen unter den Eintragsnummern 92, 694, 719, 721, 881 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und
die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt Einrichtungen unter dem Eintrag 333 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 19. Dezember 2023 mit dieser Einrichtung geschlossenen Verträgen bis zum 20. Juni 2024 erforderlich sind.
Abweichend von Artikel 2 und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierenden in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person an dem Transfer dieser Gelder aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder Dieser Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.
zwischen zwei nicht in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt,
unter Nutzung von Konten bei Kredit- oder anderen Finanzinstituten erfolgt, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, und
nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 9 dieser Verordnung verstößt.
Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland doer ais der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein.Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden.Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung.
zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind; und
nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 9 dieser Verordnung verstößt.
Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe von Barbeständen, die von einem Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingefroren wurden und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung im Abschnitt Einrichtungen unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung oder einer anderen in dem genannten Abschnitt aufgeführten Einrichtung zuzurechnen sind, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass:
der betreffende Zentralverwahrer ein oder mehrere Konten bei der unter dem Eintrag 101 im Abschnitt Organisationen in Anhang I dieser Verordnung benannten Einrichtung unterhält;
die unter Eintrag 101 im Abschnitt Organisationen in Anhang I dieser Verordnung benannte Einrichtung bzw. eine andere in diesem Abschnitt benannte Einrichtung ein oder mehrere Konten bei dem Zentralverwahrer, der den freizugebenen Barbestand hält, unterhält;
die unter Eintrag 101 im Abschnitt Organisationen in Anhang I dieser Verordnung benannte Einrichtung das Konto bzw. die Konten nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Verordnung, einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder einer anderen Maßnahme, das bzw. die unmittelbar oder mittelbar der Russischen Föderation zurechenbar ist, ohne vorherige Zustimmung des betreffenden Zentralverwahrers belastet hat;
der freigegebene Barbestand vom betreffenden Zentralverwahrer zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Teilnehmern verwendet wird und nicht den unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten belasteten Betrag übersteigt und
der freigegebene Barbestand nicht unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 zur Verfügung gestellt wird.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder, die der in Anhang I dieser Verordnung im Abschnitt Einrichtungen unter der Eintragsnummer 639 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen unbedingt erforderlich sind, um eine erhebliche Verringerung des Eingangs von russischem Rohöl oder der Abhängigkeit von der Einfuhr russischen Rohöls zu erleichtern, und sofern die Freigabe von Geldern oder die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen vor dem 24. Oktober 2026 abgeschlossen ist.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I dieser Verordnung im Abschnitt Einrichtungen unter der Eintragsnummer 692 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unbedingt erforderlich sind für
die Beendigung von vor dem 23. April 2026 mit der unter der Eintragsnummer 692 aufgeführten Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2026 , sofern die Freigabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen ist, oder
Industriekäufe von kritischen Komponenten, die von dieser Einrichtung hergestellt wurden, sowie entsprechende Zahlungen an diese Einrichtung, um einen Übergang zu alternativen Bezugsquellen zu ermöglichen, sofern die Freigabe oder die Bereitsellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 16. März 2027 abgeschlossen ist.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
Die Veräußerung oder Übertragung von Anteilen, Beteiligungen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut an eine in der Union niedergelassene Organisation, die vor dieser Übertragung direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam, im Minderheitseigentum einer der oder beider in Anhang I im Abschnitt Personen unter den Einträgen 674 und 675 aufgeführten Personen steht, wenn die Übertragung zu einer Erhöhung der Anteile einer oder beider dieser Personen an dieser Organisation führen würde, nachdem festgestellt wurde, dass die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage einer Verkaufsoption erfolgt, die vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbart und ordnungsgemäß ausgeübt wurde, die aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausnahmeregelung noch nicht umgesetzt wurde, sofern die Anteile oder Beteiligungen dieser Personen, einschließlich derer, die aus einer aus der Übertragung folgenden Erhöhung ihres Anteils resultieren, eingefroren sind;
Die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam, im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer der oder beider in Anhang I im Abschnitt Personen unter den Einträgen 674 und 675 aufgeführten Personen oder einer Organisation stehen, die direkt oder indirekt im Eigentum dieser Personen steht, von diesen kontrolliert wird oder an der diese beteiligt sind, oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, in Organisationen oder Kreditinstituten, die in Anhang I im Abschnitt Organisationen unter den Einträgen 198 bzw. 270 aufgeführt sind, nachdem festgestellt wurde, dass
die Freigabe oder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Gegenpartei in die Lage zu versetzen, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut aufgrund einer Verkaufsoption zu erfüllen, die vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbart und ordnungsgemäß ausgeübt wurde, die aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausnahmeregelung noch nicht umgesetzt wurde,
die freigegebenen oder bereitgestellten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Erfüllung einer solchen vertraglichen Verpflichtung direkt an das in der Union niedergelassene Kreditinstitut überwiesen werden und
das in der Union niedergelassene Kreditinstitut, an das die Gegenleistung gezahlt wird, keine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung ist.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.