Erwägungsgrund 3 32023R0426
Es sollte vorgeschrieben werden, dass natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen den zuständigen nationalen Behörden detaillierte Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die eingefroren wurden oder als eingefroren behandelt hätten werden sollen, sowie Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen übermitteln müssen, die im Eigentum oder Besitz der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die kurz vor deren Aufnahme in die Liste Gegenstand einer Bewegung, eines Transfers, einer Veränderung, einer Verwendung oder eines Zugangs dazu oder eines Einsatzes waren. Darüber hinaus sollte vorgeschrieben werden, dass Zentralverwahrer aufgrund ihrer systemischen Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte die einschlägigen Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig der Kommission übermitteln müssen. Die Meldepflicht ist abhängig von der wirksamen Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten und berührt nicht die geldpolitischen Funktionen und den Grundsatz der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken.