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Es sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln sind, die diese Informationen dann an die Kommission weiterleiten sollten; es sollten spezifische Anpassungen für Strafverfahren vorgenommen werden. Um Zeit für Anpassungen vorzusehen, sollte für die detaillierteren Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten und die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen bei der Überprüfung dieser Informationen zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet sind und dass die Kommission die Möglichkeit haben sollte, zusätzliche Informationen anzufordern, wobei die Mitgliedstaaten von einer solchen Anforderung zusätzlicher Informationen unterrichtet werden sollten.
Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission auf Ersuchen einschlägige Informationen zur Verfügung…
Die Mitgliedstaaten sowie die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Absatz 4a unterliegen, arbeiten…
Nach Überprüfung der Richtigkeit der von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien übermittelten Informationen sollte die Kommission für geeignete…
Die Kommission sollte berechtigt sein, auf Grundlage der eingegangenen Meldung zusätzliche Informationen anzufordern, auch zur Risikobewertung und zu den…
Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission die Möglichkeit haben sollte, von den Mitgliedstaaten oder den Auftraggebern zu verlangen, Informationen…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Informationen übermitteln, die für eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.