Erwägungsgrund 13 32019L0713
Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. Insbesondere ist ein gemeinsamer strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von unbaren Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen. Handlungen wie das Sammeln und der Besitz von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (etwa durch Phishing oder Skimming) oder die Lenkung oder Umlenkung von Zahlungsdienstnutzern auf nachgeahmte Websites und deren Verbreitung (beispielsweise durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass eine tatsächliche betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Solche strafbaren Handlungen sollten deshalb auch Fälle einschließen, in denen der Besitz, die Beschaffung oder die Verbreitung nicht unbedingt zu einer betrügerischen Verwendung solcher Zahlungsinstrumente führt. Soweit jedoch der Besitz oder die Inhaberschaft nach dieser Richtlinie unter Strafe gestellt wird, sollte die bloße Unterlassung nicht unter Strafe gestellt werden. Diese Richtlinie sollte nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gewöhnlich von FinTech-Unternehmen entwickelt werden, gelten.