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Um den Rückzug von Wirtschaftsbeteiligten der Union vom russischen Markt weiter zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 eine vorübergehende Ausnahme von dem in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen eingeführt. Zur Erleichterung eines zügigen Ausstiegs aus dem russischen Markt ist diese Ausnahmeregelung befristet und in ihrem Umfang beschränkt, sodass bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin Dienstleistungen für die und ausschließlich zugunsten der aus diesem Rückzug hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden können. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Dienstleistungen weder für die russische Regierung erbracht werden noch militärischen Endnutzern zugutekommen noch eine militärische Endverwendung haben.
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1217 wurde die Frist für die Anwendung einer vorübergehenden Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen…
Um den Rückzug von Wirtschaftsbeteiligten der Union vom russischen Markt zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 eine vorübergehende Ausnahme…
Es ist ferner angezeigt, die Frist für die Anwendung einer vorübergehenden Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen zu verlängern, um den…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 wird die Geltungsdauer der Ausnahme vom Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Russlands Transaktionen zu…
Es ist auch angezeigt, bestimmte technische Änderungen am Beschluss 2014/512/GASP vorzunehmen, unter anderem die Verlängerung der für bestimmte Ausnahmen…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1217 wurde auch eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für russische Organisationen eingeführt, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.