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Die REPowerEU-Kapitel sollten neue Reformen und Investitionen enthalten, die ab dem 1. Februar 2022 laufen und zu den Zielen von REPowerEU beitragen, sowie mit denen auf die Folgen der durch die jüngsten geopolitischen Ereignisse verursachten Krise reagiert wird. Maßnahmen, die im bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten sind, und die zu den Zielen von REPowerEU beitragen, können jedoch in das REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden, wenn der maximale finanzielle Beitrag des betreffenden Mitgliedsstaats im Anschluss an die Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags gesenkt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat derartige Maßnahmen bis zu einem Betrag der geschätzten Kosten, der der Senkung des maximalen finanziellen Beitrags entspricht, in sein REPowerEU-Kapitel aufnehmen können.
Aufbau- und Resilienzpläne, die der Kommission nach dem 1. März 2023 vorgelegt werden, und der den Einsatz zusätzlicher Mittel nach den Artikeln 14, 21a oder…
Ein Mitgliedstaat sollte sein REPowerEU-Kapitel in Form eines Addendums zu seinen Aufbau- und Resilienzplänen einreichen. Ein REPowerEU-Kapitel sollte eine…
Ein Mitgliedstaat sollte den erweiterten Teil von Maßnahmen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten sind, zusammen mit den…
Um das Ausmaß der Reaktion der Union zu maximieren, sollten alle Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufbau- und Resilienzplan…
Der Aufbau- und Resilienzplan, einschließlich der REPowerEU-Kapitel, sollte dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den…
Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls Maßnahmen mit einer grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Dimension oder Wirkung in die REPowerEU-Kapitel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.